Satzung des SSV 2002 e.V. |
§ 1
(1) Der Verein
führt den Namen "Seßlacher Sportverein 2002" (e. V.).
Er hat seinen Sitz in Seßlach und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
§ 3
(1) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO
1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes‑Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
(2) Der
Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports
und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn‑,
Sport‑ und Spielübungen,
- Durchführung von Versammlungen,
Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende
Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
(1) Mitglied des
Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die schriftlich
beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
(2)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem
Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten möglich.
Ein
Mitglied, welches seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht
nachkommt, erklärt damit automatisch seinen Austritt aus dem Verein. Es kann
jedoch ohne Einschränkung zu einem spätern Zeitpunkt wieder einen
Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft stellen.
(3) Ein Mitglied kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den
Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße
gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.
Über den Ausschluss entscheidet der
Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem
Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des
Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die
schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet
alsdann mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen auf
ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche
Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5)
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den
genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum
Betrag von 50,-€ und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der
Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der
Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des
Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 6
(1) Der Vorstand
besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt
eines Schatzmeisters inne hat.
4. Schriftführer
5. Sport- und Jugendwart
(2) Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder
durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand
im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und 3.
Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung
berechtigt sind.
(3) Der Vorstand
wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3
nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der
Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
(4) Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins.
Im Innenverhältnis gilt, daß der
Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von
Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als
200,- Euro die
Zustimmung durch den Vereinsausschuss und
15.000,- Euro die Zustimmung der
Mitgliederversammlung bedarf.
Im übrigen gibt sich
der Vorstand einen jährlichen Haushaltsplan.
§ 7
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich
zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes,
- den Abteilungsleitern und zwei
weiteren Vertretern der jeweiligen Abteilung,
- dem/der Vorsitzenden der
Vereinsjugendleitung.
Die Mitgliederversammlung kann
darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der
Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach
Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen
werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes
Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Die Aufgaben
des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die
Mitgliederversammlung
weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 8
(1) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem
Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des
Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die
Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung
gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
(3) Die
Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen,
die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte,
über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung
sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen
Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht
erstattet.
(4) Wahl- und
stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das
16. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar für den Vereinsvorstand sind
alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr und für
den Vereinssausschuss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die
Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über
die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von
neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9
(1) Für
die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des
Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den
Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht
zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Näheres kann eine Abteilungsordnung
regeln, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss.
Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist oder eine solche
nicht existiert, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilung entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12
(1) Die
Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine
Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.
§ 13
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder
anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht
zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen,
die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Seßlach mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
(3) Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an.
§ 14
(1) Die Satzung
wurde durch die Gründungsversammlung am 01.02.2002 beschlossen. Sie tritt mit
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Seßlach, den 05.07.2011